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   BPatG, 06.02.1975 - 18 W (pat) 64/74   

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BPatG, 06.02.1975 - 18 W (pat) 64/74 (https://dejure.org/1975,12777)
BPatG, Entscheidung vom 06.02.1975 - 18 W (pat) 64/74 (https://dejure.org/1975,12777)
BPatG, Entscheidung vom 06. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 (https://dejure.org/1975,12777)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BPatG, 01.02.2017 - 20 W (pat) 7/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung zur Stammanmeldung -

    Aber auch nach dieser Entscheidung kann die Teilungserklärung erst mit rechtzeitigem Eingang beim BPatG, bei dem die Beschwerde auch nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung anhängig geblieben ist, wirksam werden (BPatG Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04 - Entwicklungsvorrichtung, juris Rn. 6; vgl. auch BPatG Beschluss vom 7. Oktober 2014 7 W (pat) 38/14 - Modellerzeugungsverfahren, juris Rn. 13; BPatG Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03, juris Rn. 12; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34 f.).

    So ist in der älteren Entscheidung des BPatG vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 - hierzu (allerdings noch zur früheren Rechtslage) ausgeführt, es sei ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung, dass durch die Beschwerde das weitere Patenterteilungsverfahren vollständig auf das BPatG übergehe, so dass alle Erklärungen, die den prozessualen Stand des Patenterteilungsverfahrens berührten, wie beispielsweise eine Teilung der Anmeldung, an das BPatG zu richten seien (BPatG a. a. O., BPatGE 17, 33, 34).

    Dies geschieht jedoch entweder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder - bei Fehlen einer solchen - im Wege der Amtshilfe für das an sich auch für diese Verwaltungsaufgaben zuständig gewordene Beschwerdegericht (vgl. Schulte a. a. O., § 39 Rn. 63; BPatG Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74 -, BPatGE 17, 33, 34).

  • BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" -

    Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz beim BPatG anhängig, ist demgemäß die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01, Ziff. II. 1. c), GRUR 2003, 47 - Sammelhefter, offengelassen aber, ob es der Wirksamkeit der Teilungserklärung entgegensteht, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wird; BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03; BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät; s. auch Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 14; a. A. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff (18l), der für eine grundsätzliche Zuständigkeit des DPMA für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung der Teilanmeldung plädiert.).
  • BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Dagegen ist eine Teilungserklärung an das Bundespatentgericht zu richten, solange das Verfahren dort anhängig ist, d. h. ab Vorlage der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Beschwerde an das Bundespatentgericht bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975, 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03).
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